20.06.2023
Schwierige Lage für Bremer Spielhallen: Eilanträge stellen
Spielhallenbetreiber in Bremen müssten umgehend Eilanträge stellen, wenn ihnen die Genehmigung für einen Weiterbetrieb ab dem 1. Juli 2023 fehlt. Das rät der Justiziar des Nordwestdeutschen Automatenverbands (NAV), RA Prof. Florian Heinze. Hintergrund ist die derzeit verfahrene genehmigungsrechtliche Lage der Spielhallen in Bremen.
Die für den Betrieb von Spielhallen erteilten Erlaubnisse gelten derzeit bis zum 30. Juni 2023 (aufgrund der Übergangsbestimmung des § 11 Abs. 2 S. 3 BremSpielhG). Bei deren Erteilung blieben die neuen Mindestabstände des Bremer Spielhallengesetzes noch unangewendet. Für den Weiterbetrieb der Spielhallen in Bremen mussten Anträge auf Erteilung neuer Genehmigungen ab dem 1. Juli 2023 gestellt werden. Bei der Entscheidung über diese Anträge müssen die Städte Bremen und Bremerhaven die neuen Mindestabstände des Bremer Spielhallengesetzes anwenden (500 Meter Abstand zu Schulen bestimmter Schulformen, zwischen Spielhallen und von Spielhallen zu Wettvermittlungsstellen). Bislang – so RA Heinze – sei über die Anträge bis auf einzelne Ausnahmen aber nicht entschieden worden.
Umgehend handeln
In der Folge fehlten ab dem 1. Juli nahezu allen Spielhallen im Land Bremen Genehmigungen für einen Weiterbetrieb. Vorausgegangene Anschreiben an die Bremer Erlaubnisbehörde mit der Bitte um Klärung der Situation seien ausnahmslos unbeantwortet geblieben. Auch Ablehnungsbescheide, „gegen die gerichtlich vorgegangen werden könnte und müsste“, seien nicht erlassen worden.
Da zum Erfüllen eines Strafbestands das formale Fehlen einer Erlaubnis reiche, muss RA Heinze zufolge gehandelt werden. Mit Blick auf die wenige verbleibende Zeit umgehend. Und zwar über Eilanträge beim Verwaltungsgericht Bremen. Dort müsse beantragt werden, dass das Gericht den Weiterbetrieb der betroffenen Spielhalle ab dem 1. Juli 2023 bis zu einer Entscheidung der Behörde über den Genehmigungsantrag vorläufig gestattet. Anderenfalls empfiehlt der NAV-Justiziar, betroffene Hallen ohne Genehmigung bis zu einer Entscheidung über gestellte Erlaubnisanträge geschlossen zu halten.
Welche Unterlagen für die Antragsstellung benötigt werden, auf welchen Paragraf Bezug genommen werden und womit der Eilantrag verbunden werden muss, kann über die NAV-Geschäftsstelle bzw. den NAV-Justiziar RA Prof. Heinze erfragt werden.