Spielhallen in Bremen: „Hoffnung stirbt zuletzt“

„Die Hoffnung stirbt zuletzt“ lautete die wiederholte Losung von Detlev Graß, dem Vorsitzenden des Nordwestdeutschen Automaten-Verbands (NAV). Dabei waren allerdings die Sorgenfalten bei Graß (links) und beim NAV-Justiziar RA Prof. Dr. Florian Heinze (Mitte) deutlich erkennbar. Der Verband hatte am 12. Oktober zur Zoom-Infoveranstaltung zur Situation der Spielhallenbetreiber in Bremen geladen. Darüber gab es zuletzt wenig Positives zu berichten. Auch diesmal konnte Graß es nicht anders formulieren. Wenngleich Prof. Heinze noch einige Lichtblicke ausmachen konnte im „Kampf um jeden Tag der Weiterbetreibbarkeit“.

Komplex, unterschiedlich, risikobehaftet

Der Justiziar erklärte den in der Spitze mehr als 45 Teilnehmenden dezidiert die rechtliche Lage und das Vorgehen rund um Ablehnungsentscheidungen, Klagen und Eilanträge. Dabei skizzierte er den Weg von alten Genehmigungen auf Basis alter Abstände und Zwischengenehmigungen hin zu Neugenehmigungen mit neuen Abständen. Status quo und die „gute Nachricht des Sommers“ ist, so Prof. Heinze, dass in Bremen der Weiterbetrieb der Spielhallen über den 30. Juni hinaus „aktiv geduldet“ ist. Die Lage, mit der man in Bremen aber fortan umgehen muss: „die Exekution der tiefgreifenden Abstandsvorgaben“, wie er es nannte. Gemeint sind die neuen 500-Meter-Abstände (Luftlinie) zwischen Spielhallen untereinander, zwischen Spielhallen und Wettvermittlungsstellen und zwischen Spielhallen und Schulen. Für die ersten beiden Konstellationen – oder auch „Problemkomplexe“ (Heinze) – gibt es Auswahlkriterien, die dritte ist ein Versagungsgrund.

Unter Bezug auf die Abstandsproblematik zu Schulen zeigte Heinze etwa Schritt für Schritt auf, wie Automatenunternehmer vorgehen müssen, um auf Ablehnungsbescheid und Schließungsverfügung der Behörde so zu reagieren, dass die aufschiebende Wirkung von Hauptsacheklagen wiederhergestellt wird. Hintergrund ist, dass Ablehnungsbescheide in Bremen mit einer Sofortvollzugsankündigung gekoppelt sind. „Völlig unverständlich“, kommentierte Graß. In Bremerhaven sind sie es nicht. Bei seinen Ausführungen klärte Heinze ausführlich über strafrechtliche Risiken und Risikoabwägungen der Unternehmer auf.

Umgang mit Arbeitsverhältnissen bei Betriebsschließungen

Müssen Spielhallen schließen, steht immer auch die Frage nach den Arbeitsverhältnissen der Mitarbeitenden im Raum. Arbeitsrechtler RA Volker Heinze (rechts) erklärte detailliert drei Optionen – Versetzung oder Änderungskündigung, Beendigungskündigung sowie Aufhebungsvertrag. Inklusive Tipps, um Stolpersteine zu umgehen. Weil ihm diese Frage immer wieder gestellt werde, betonte er unter anderem, dass für Aushilfen „exakt dasselbe“ wie für reguläre Arbeitnehmer gelte.